Meldung Leerstände

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz‐ und Leerstandsabgabegesetzes am 1. Jänner 2023 ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.

Für das abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 30. April des Folgejahres ein Leerstand von Gebäuen, Wohnungen und sonstigen Teilen von Gebäuden der Gemeinde zu melden. Die Leerstandsabgabe ist selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen an die Gemeinde zu entrichten.

Genaues hierzu sind dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG, vom 6. Juli 2022 zu entnehmen.

Veröffentlicht am: Mittwoch, 22. November 2023